HONORAR & RECHTLICHES

Kosten und Abrechnung

Faire Kosten

Ob ein Möbelgutachten oder eine Immobilienbewertung - mein Honorar bewegt sich innerhalb der vom Gesetzgeber für Gerichtsgutachten festgelegten Abrechnungssätze.

Bei Privatgutachten

lege ich in der Regel im Voraus und verbindlich die Kosten für ein Gutachten nach der Art des Gutachtens bzw. nach der Art der Immobilie fest, individuell nach den Gegebenheiten und dem zu erwartetem Umfang.

Somit haben Sie eine finanzielle Planungssicherheit!

Im Gerichtsverfahren
richten sich die Honorarvergütung und der Ersatz für Aufwendungen nach dem JVEG  (Justizvergütung- und –entschädigungsgesetz).
Im Privat- und Schiedsauftrag geschieht dies in Anlehnung an das JVEG. Der Stundensatz variiert je nach Schwierigkeit zwischen 65 bis 85 € (zuzüglich der am Tage der Rechnungsstellung gültigen Mehrwertsteuer).
Es kommen folgende Sätze in Anrechnung:
Pro Stunde:                   65,00 bis 85,00 EUR / nach Schwierigkeit
Pro Originalseite:         2,00 EUR / Blatt 1-seitig DIN A 4
Pro Kopie:                     0,50 EUR  / Blatt 1-seitig DIN A 4
Fotos:                            1,00 EUR pro Bild oder gedrucktes Digitalfarbbild ca. 9x13 cm
Km Geld:                       0,40 EUR/km
Einband:                        2,00 EUR/Stk.
Weitere Kosten wie zum Beispiel: Miete für technische Geräte, Fremddienstleistungen, Übernachtungskosten, Reisekosten (für Bahn, Flugzeug oder Mietwagen), Portokosten usw. werden gesondert nach tatsächlichem Aufwand in Rechnung gestellt.

Die Zahlungsbedingungen
Anzahlung von ca. 50  % der zu erwartenden Auftragssumme bei Auftragserteilung, Restzahlung bei der Übergabe des Gutachtens oder per Nachnahme.
 
Stand 06/2020

AGBs

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Gutachtertätigkeit

1 Gegenstand des Vertrags
1.1 Gegenstand des Vertrages ist die in dem Sachverständigenvertrag schriftlich            festgelegte Gutachteraufgabe.
1.2 Der Verwendungszweck des Gutachtens ist in dem Sachverständigenvertrag            anzugeben. Bei Zweifeln kann der Sachverständige vor Aushändigung des Gutachtens            hinsichtlich des Verwendungszweckes weitere Angaben vom Auftraggeber verlangen.
1.3 Vom Sachverständigenvertrag oder von diesen Allgemeinen Vertragsbedingungen            abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nur Vertragsinhalt, wenn sie            vom Sachverständigen ausdrücklich und schriftlich anerkannt werden.

2 Gegenseitige Rechten und Pflichten
2.1 Der Auftrag wird entsprechend den für einen ordentlich öffentlich bestellten und            vereidigten Sachverständigen geltenden Grundsätzen unparteiisch und nach bestem            Wissen und Gewissen durchgeführt.
2.2 Der Sachverständige ist bei seiner Tätigkeit den Weisungen des Auftraggebers insoweit    nicht unterworfen, als diese zur inhaltlichen Unrichtigkeit des Gutachtens führen würden.
2.3 Der Sachverständige ist berechtigt, die zur Durchführung seines Auftrages            notwendigen Reisen und Besichtigungen durchzuführen, erforderliche Untersuchungen,          Analysen, Tests und Versuche vorzunehmen sowie notwendig werdende Zeichnungen,            Fotos etc. anzufertigen oder anfertigen zu lassen, ohne dass es hierfür einer besonderen Zustimmung des Auftraggebers bedarf.
2.4 Der Sachverständige wird durch die Beauftragung gleichzeitig ermächtigt, nach seinem    Ermessen bei beteiligten Behörden und dritten Personen Auskünfte einzuholen,            Nachforschungen anzustellen und Erhebungen durchzuführen. Auf Anforderung ist dem        Sachverständigen hierfür eine besondere Vollmacht auszustellen.

3 Mitwirkung des Auftraggebers
3.1 Der Auftraggeber verpflichtet sich den Sachverständigen zu unterstützen. Er hat dem        Sachverständigen insbesondere die Grundlagenbeschaffung zu ermöglichen und ihm alle für die Durchführung des Auftrages erforderlichen Unterlagen und Auskünfte unentgeltlich und rechtzeitig zur Verfügung zu stellen. Der Sachverständige wird vom Auftraggeber von allen Vorgängen und Umständen, die für die Erstattung und den Zweck des Gutachtens von Bedeutung sein können, ohne besondere Aufforderung rechtzeitig in Kenntnis gesetzt.

4 Hinzuziehen von Hilfskräften
4.1 Der Sachverständige darf nach seinem Ermessen zur Durchführung seiner Aufgabe            geeignete Hilfskräfte heranziehen. Notwendige Einsätze von Geräten und Systeme            (Hardware und Software) und Laboruntersuchungen bestimmt der Sachverständige.

5  Hinzuziehung von Sonderfachleuten oder weiteren Sachverständigen
5.1 Zur Einschaltung von weiteren Sachverständigen oder Sonderfachleuten ist die            Zustimmung des Auftraggebers erforderlich,
5.2  Die Beauftragung weiterer Sachverständiger erfolgt im Namen und auf Rechnung des    Auftraggebers.
5.3 Der Sachverständige haftet nicht für die Tätigkeit und die Ergebnisse eingeschalteter         weiterer Sachverständiger. Die Verwertung der Ergebnisse solcher weiterer             Sachverständiger erfolgt ohne Gewahr.

6 Termine
6.1Terminabsprachen sind verbindlich nur, wenn abgesprochene Termine im Einzelfall            schriftlich vereinbart wurden und dabei ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.

7 Schweigepflicht
7.1 Der Sachverständige ist im Rahmen des § 203 Abs. 2 Nr. 5 Strafgesetzbuch über            persönliche oder geschäftliche Geheimnisse, die ihm im Rahmen seiner. Die Pflicht zur Verschwiegenheit umfasst alle nicht offenkundigen Tatsachen.
7.2 Objektive Erkenntnisse aus der Gutachtenstätigkeit darf der Sachverständige in            neutraler Form für seine berufliche Tätigkeit insoweit verwerten, als hierdurch ein          Rückschluss auf den Auftraggeber nicht möglich ist und sonstige schützenswerte            Belange des Auftraggebers hierdurch nicht berührt werden.
7.3 Im übrigen ist der Sachverständige zur Offenbarung nur befugt, soweit er aufgrund            gesetzlicher Vorschrift hierzu verpflichtet ist oder der Auftraggeber ihn ausdrücklich von der Schweigepflicht entbindet.

8 Urheberrecht, Verwendungsrecht
8.1 Der Sachverständige hat an dem ihm vom gefertigten Gutachten ein Urheberrecht.
8.2 Der Auftraggeber darf das Gutachten nur für den im Gutachten oder im          Gutachtensvertrag angegebenen Zweck verwenden. Eine darüber hinausgehenden            Verwendung, insbesondere Vervielfältigung und Veröffentlichung, auch auszugsweise oder sonstigen Einzelheiten, ist nur mit schriftlicher Genehmigung des Sachverständigen gestattet und im allgemeinen zusätzlich zu honorieren.

9 Auskunftspflicht des Sachverständigen
9.1 Auf Anfrage erteilt der Sachverständige dem Auftraggeber Auskunft über den Stand            der Tätigkeit, über die entstandenen oder zu erwartenden Aufwendungen und über den            voraussichtlichen Fertigstellungstermin.

10 Vergütung
10.1 Der Vergütungsanspruch des Sachverständigen richtet sich nach den vertraglichen           Vereinbarungen, den Bestimmungen des BGB und den nachfolgen             Berechnungsgrundlagen.
10.2 Neben der Vergütung hat der Sachverständige Anspruch auf Ersatz der entstanden          Aufwendungen.
10.3 Der Sachverständige ist auch ohne besondere Vereinbarung berechtigt, angemessene     Vorauszahlungen auf die Vergütung sowie die Auslagen vom Besteller zu verlangen.             Bis zum Eingang angeforderter Vorschüsse ist der Sachverständige berechtigt die             Leistung zu verweigern.
10.4 Die durch Vorauszahlungen nicht abgedeckte Gesamtvergütung und der Anspruch auf Aufwendungsersatz werden mit der Erteilung der Schlussrechnung fällig.
10.5 Die gutachtliche Stellungnahme wird dem Auftraggeber per Nachnahme zugesandt,        diese wird also Zug um Zug gegen Zahlung der vereinbarten Vergütung ausgehändigt.            Die Gefahrtragung geht bei Nichtannahme auf den Auftraggeber über.
10.6 Soweit eine anderweitige Vergütungsvereinbarung nicht getroffen wurde, erfolgt die        Abrechnung nach dem vom Sachverständigen und seinen Mitarbeitern geleisteten            Zeitaufwand.
10.7 Wünscht der Auftraggeber eine vorrangige Eilbearbeitung des Auftrages oder einzelner    Teilleistungen (z. 5. sofortige Ortsbesichtigung, Tätigwerden an Wochenenden oder            Feiertagen), so können für die jeweiligen Leistung Zuschüsse von 20% bis 40%            berechnet werden. Die 1-löhe der Zuschlage bestimmt sich nach den vom            Sachverständigen zu beurteilenden Umständen.
10.8 Im Falle des Tätigwerdens des Sachverständigen als Zeuge vor Gericht erhält der            Sachverständige vom Auftraggeber den Differenzbetrag zwischen der Zeugen- gebühr            und den vereinbarten Vergütungsbeträgen erstattet,
10.9 Zu Vergütung und Auslagen kommt die gesetzliche Mehrwertsteuer in der jeweiligen        gesetzlichen Höhe.

11  Zahlungen
11.1 Fällige Zahlungen haben bis 14 Tage nach Zugang der Rechnung, Teilrechnung oder      Vorschuss Rechnung zu erfolgen. Vorbehaltlich der Geltendmachung weiteren Schadens          sind bei Zahlungsverzug Verzugszinsen in Höhe von 2% über dem jeweiligen          Diskontsatz der Deutschen Bundesbank, mindestens aber der gesetzliche Zinssatz, zu             entrichten, sofern der Sachverständige nicht höhere Sollzinsen nachweist.
11.2  Gegen Ansprüche des Sachverständigen kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufgerechnet werden

12 Haftung
12.1 Der Sachverständige haftet nicht für leichte Fahrlässigkeit und zwar unabhängig davon, ob es sich um gesetzliche, vertragliche oder außervertragliche Ansprüche, gleichgültig aus welchem Rechtsgrunde, handelt.
12.2 Im übrigen sind Schadenersatzansprüche gegen den Sachverständigen - gleich aus welchem Rechtsgrunde - beschränkt bis zur Höhe der Berufshaftpflicht des Sachverständigen mit der Deckungshöhe von € 25.000,- für Sach- und Vermögensschäden.
12.3 Sofern nicht im konkreten Schadensfall die gesetzliche Gewährleistungsfrist kürzer ist, haftet der Sachverständige auf Schadenersatz - gleich aus welchem Rechtsgrunde (also auch für außervertragliche Ansprüche und Mangelfolgeschäden)- nur auf die Dauer von 3 Jahren, beginnend mit der Übergabe des Gutachtens oder - sofern die Tätigkeit des Sachverständigen ohne Erstattung eines schriftlichen Gutachtens beendet wird - mit der Beendigung der Tätigkeit des Sachverständigen.
12.4     Der Sachverständige haftet nicht für Leistungen auf dem Gebiet der Markt- und Meinungsforschungen, für Anregungen und für überschlägige Ermittlungen und überschlägige Schätzungen.

13 Kündigung
13.1 Der Vertrag kann nur aus wichtigem Grunde gekündigt werden. Die Kündigung ist            schriftlich zu erklären.
13.2 Als wichtiger Kündigungsgrund gilt unter anderem, wenn der Auftraggeber trotz             Mahnungen die für die Durchführung der Sachverständigentätigkeit erforderlichen             Unterlagen nicht zugänglich macht, die ihm sonst obliegende Mitwirkung unterlässt,            eine erforderliche Zustimmung (z.B. zur notwendigen Einschaltung eines    Sonderfachmannes) verweigert oder die Tätigkeit des Sachverständigen behindert. Für den Auftraggeber stellt es einen wichtigen Grund dar, wenn die öffentliche Bestellung des Sachverständigen durch die zuständige Behörde zurückgenommen wird oder wenn der Sachverständige grob gegen die ihm nach Sachverständigenordnungen obliegen den Verpflichtungen verstößt.
13.3 Endet der Vertrag durch eine Kündigung, die der Sachverständige nicht zu vertreten        hat, so behält sich der Sachverständige seinen Anspruch auf vertragliche Vergütung,          abzüglich 4O% für eingesparte Aufwendungen der noch nicht erbrachten Leistung.
13.4 Kündigt der Auftraggeber aus Gründen, die der Sachverständige zu vertreten hat, so       hat der Sachverständige Anspruch auf Vergütung für bereits erbrachte Leistungen und             erbrachte Aufwendungen.

14 Gerichtsstand
14.1 Soweit nicht § 38 Abs. 3 ZPO entgegensteht, ist Gerichtsstand und Erfüllungsort der        Bürositz des Sachverständigen.

15  Schlussbestimmung
15.1 Falls der Auftraggeber gegen einzelne Allgemeine Vertragsbedingungen Bedenken hat,    bitte ich um Mitteilung. Ich bin insoweit änderungsbereit.
15.2 Änderungen, Ergänzungen und Nebenabreden zu diesem Vertrag sollen schriftlich             erfolgen.
15.3 Falls Bestimmungen dieses Vertrages nichtig sind, wird davon die Gültigkeit der             übrigen Bestimmungen nicht berührt. An Stelle der nichtigen Bestimmungen soll das             gelten, was dem gewellten Zweck in gesetzlicher Weise am nächsten kommt. Die             Vertragsparteien verpflichten sich, die unwirksamen Bestimmungen durch zur             Erreichung des Vertragszwecks geeignete zu ersetzen.

Mühlheim am Main Juni 2020