Immobiliengutachter
Keine subjektive Markteinschätzung,
sondern eine objektive Wertermittlung
Die Betrachtungsweise und die Vorstellungen über den Wert einer Immobilie führen zu unterschiedlichen Ergebnissen und spiegeln damit lediglich die Wunschvorstellung des jeweiligen Betrachters wider.
Immobilien sind grundsätzlich Unikate. Ein unmittelbarer Vergleich ist meist unmöglich. Eine exakte Wertermittlung durch den Fachmann stellt immer eine oft unterschätzte und sehr zeitaufwendige Tätigkeit dar. Der Immobiliensachverständige hat die Aufgabe, die zu bewertende Immobilie in eine marktgerechte Gewichtung zu bringen.
Folgende Gründe können Anlass zur Erstellung eines Wertgutachtens sein:
zum Zweck des Kaufs oder Verkaufs
in Scheidungsauseinandersetzungen (Ermittlung des Zugewinns)
bei Erbauseinandersetzungen
der Zwangsversteigerung
zum Zweck der Beleihung
zum Zweck der Besteuerung (z.B. Erbschaftsbesteuerung)
einer Einheitswert-Feststellung
einer Grundbesitzwert-Feststellung
Als Sachverständiger für die Bewertung von bebauten und unbebauten Grundstücken, zertifiziert vom Verband freier Bau- und Bodensachverständiger e.V. (VfB), bin ich Ihr richtiger Partner vor Ort bei der Ermittlung des Verkehrswertes Ihrer Immobilie!
Bei meiner Arbeit richte ich mich strikt nach Vorgabe der gesetzlichen normierten Immobilien-Wertermittlungsverordnung (ImmoWertV) zur Bestimmung des Verkehrswerts nach §194 Baugesetzbuch (BauGB).
Somit sind Sie bei mir stets auf der sicheren Seite!
Wertermittlung
Bewertungsverfahren
Die ImmoWertV definiert drei Immobilien
Verkehrswert-Ermittlungsverfahren
§ 15 – 16 ImmoWertV: Vergleichswertverfahren, Bodenwertermittlung
§ 17 - 20 ImmoWertV: Ertragswertverfahren
§ 21 – 23 ImmoWertV: Sachwertverfahren
Vergleichswertverfahren
Vergleichswertverfahren
Beim Vergleichswertverfahren sind Kaufpreise solcher Grundstücke bzw. Objekte heranzuziehen, die aufgrund ihrer Werthaltigkeit mit dem zu bewertenden Grundstück / Objekt hinreichend übereinstimmen (sogenannte Vergleichsgrundstücke). Geeignet ist dieses Verfahren vor allem bei der Bewertung unbebauter Grundstücke und von Eigentumswohnungen. Voraussetzung ist, dass eine genügend große Anzahl von Vergleichsobjekten vorhanden ist. Je spezifischer die Immobilie ist, umso weniger ist das Vergleichs- wertverfahren für die Praxis geeignet (§ 15ImmoWertV).
Ertragswertverfahren
Bei Anwendung des Ertragswertverfahrens ist der Wert der Gebäude getrennt vom Bodenwert auf der Grundlage des Ertrages zu ermitteln. Der Bodenwert wird in der Regel über das besprochene Vergleichswertverfahren ermittelt. Das Ertragswertverfahren kommt insbesondere dann zum Zug, wenn die Ertragserzielung das entscheidende Kriterium für das Immobilieninvestment ist, bzw. wenn die Immobilienform üblicherweise am Markt vermietet wird. Das betrifft vor allem Wohnobjekte ab drei Wohneinheiten, Gewerbeobjekte und so genannte Betreiberimmobilien wie etwa Hotels, Krankenhäuser und Freizeitimmobilien (§§ 17 bis 20ImmoWertV).
Sachwertverfahren
Bei Anwendung des Sachwertverfahrens ist der Wert der baulichen Anlage, wie Gebäude, Außenanlagen und besondere Betriebseinrichtungen und der Wert der sonstigen Anlagen, getrennt vom Bodenwert nach Normalherstellungskosten zu ermitteln. Der Bodenwert ist nach dem Vergleichswertverfahren zu ermitteln. Das Sachwertverfahren wird vor allem bei eigengenutzten Immobilien angewendet wie etwa bei Einfamilienhäusern. Der Sachwert wird darüber hinaus noch zusätzlich marktbereinigt, um zu einem marktkonformen Ergebnis zu kommen (§§ 21 bis 23ImmoWertV). Wichtige Hinweise zum Sachwertverfahren und zur Ermittlung von Sachwertfaktoren enthält die Sachwertrichtlinie.
Wertmaßstäbe
Immobilienwerte
Dinge sind genau soviel wert,
wie jemand bereit ist, dafür zu bezahlen!
Umso wichtiger ist, den aktuellen Wert auf Basis objektiver Bewertungsmaßstäbe festzustellen!
Marktwert
Der Marktwert bezeichnet den aktuellen Wert eines Grundstücks mit oder ohne Gebäude. Mit der Novellierung des Baugesetzbuches im Jahr 2004 wurde insbesondere klargestellt, dass der Begriff Marktwert synonym für Verkehrswert (§ 194 BauGB) steht. Gleichfalls synonym ist der haushaltsrechtliche Begriff des "vollen Wertes" (§ 63 Bundeshaushaltsordnung). Der Marktwert bzw. Verkehrswert wird im Rahmen der Verkehrswertermittlung mit dem Sach-, Ertrags- oder Vergleichswertverfahren bestimmt.
Dabei wird als Marktwert der Durchschnitt der zum Wertermittlungszeitpunkt (Wertermittlungsstichtag) im gewöhnlichen Geschäftsverkehr erzielten oder sicher erzielbaren Preise angenommen. Abweichende Werte, die durch nicht allgemein geltende Besonderheiten wie persönliche Umstände entstehen, werden bei der Durchschnittsbildung nicht berücksichtigt. Wesentliche Datengrundlagen liefern die Gutachterausschüsse für Grundstückswerte, insbesondere durch die Veröffentlichung von Bodenrichtwerten.
Beleihungswert
Gemäß § 16 Abs. 2 PfandBG darf der Beleihungswert einen auf transparente Weise und nach einem anerkannten Bewertungsverfahren ermittelten Marktwert nicht übersteigen. Vom Marktwert/Verkehrswert sind ferner die Wertbegriffe Einheitswert und Versicherungswert abzugrenzen. Auch bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer sind gemäß der Forderung des Bundesverfassungsgerichts für alle Vermögensarten Werte anzusetzen, die sich am gemeinen Wert (= Verkehrswert) als Wertmaßstab orientieren.
Begriffserklärungen
Begriffe der Wertermittlung von Immobilien
Die Begrifflichkeiten für Grundstücks-, Gebäude-
und Immobilienbewertungen werden wie folgt definiert:
Vergleichswert | Sachwert
Bei gleichartigen Immobilien (insbesondere bei unbebauten Grundstücken), ggf. auch bei Eigentumswohnungen in gleicher Lage findet das Vergleichswertverfahren Anwendung. Bei Selbstnutzungsobjekten (insbesondere Einfamilienhäuser, Eigentumswohnungen) wird das Sachwertverfahren angewandt. Mehrfamilienhäuser und Gewerbeimmobilien werden nach dem Ertragswertverfahren bewertet.
Unter „gewöhnlichem Geschäftsverkehr“ versteht man einen Handel auf einem freien Markt, wobei weder Käufer noch Verkäufer unter Zeitdruck oder sonstigen Zwängen stehen und ausschließlich objektive Maßstäbe zur Geltung kommen. Im deutschsprachigen Raum hat sich im Bereich der Immobilie anstelle der gesetzlichen Definition „Marktwert“ der ebenfalls zulässige Begriff „Verkehrswert“ im Sprachgebrauch durchgesetzt. Bei den Sachverständigen und in den Gutachterausschüssen wird daher ausnahmslos vom Verkehrswert gesprochen, entsprechend werden Gutachten zur Immobilienbewertung als „Verkehrswertgutachten“ bezeichnet.
Verkehrswert
§ 194 Bau GB: „Der Verkehrswert wird durch den Preis bestimmt, der in dem Zeitpunkt, auf den sich die Wertermittlung bezieht, im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach den rechtlichen Gegebenheiten und tatsächlichen Eigenschaften, der sonstigen Beschaffenheit und der Lage des Grundstückes oder des sonstigen Gegenstandes der Wertermittlung ohne Rücksicht auf ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse zu erzielen wäre.“
Marktwert
Deutschland: „Der Marktwert wird durch den Preis bestimmt, der in dem Zeitpunkt, auf den sich die Ermittlung bezieht, im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach den rechtlichen Gegebenheiten und tatsächlichen Eigenschaften, der sonstigen Beschaffenheit und Lage des Grundstücks oder des sonstigen Gegenstands der Wertermittlung ohne Rücksicht auf ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse zu erzielen wäre.“
Gemäß § 16 PfandBG ist der Marktwert "der geschätzte Betrag, für welchen ein Beleihungsobjekt am Bewertungsstichtag zwischen einem verkaufsbereiten Verkäufer und einem kaufbereiten Erwerber, nach angemessenem Vermarktungszeitraum, in einer Transaktion im gewöhnlichen Geschäftsverkehr verkauft werden könnte, wobei jede Partei mit Sachkenntnis, Umsicht und ohne Zwang handelt."
Der Marktwert kann nach der Verordnung über die Ermittlung der Verkehrswerte von Grundstücken (Wertermittlungsverordnung - WertV) und den ergänzenden Hinweisen der Richtlinie für die Ermittlung der Verkehrswerte (Marktwerte) von Grundstücken (Wertermittlungsrichtlinien - WertR 2006) ermittelt werden.
Quelle: Die Definitionen wurden gekürzt und entstammen den Ausführungen von Wikipedia